Satzung des Hardegser Sportvereins von 1872 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben
Der Verein ist im Jahre 1872 gegründet und führt jetzt den Namen „Hardegser Sportverein von 1872 e.V.“ Er hat seinen Sitz in Hardegsen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind blau-weiß. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der Jugendlichen zu.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Vereinszweck ist die Förderung der Mitglieder auf dem Gebiet des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein gehört dem Landessportbund Niedersachsen e.V. und den Fachverbänden an, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale
Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden. Über deren Höhe entscheidet der Vorstand im Sinne von § 9.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (Erwachsenen, Jugendlichen von 12 bis 18 Jahren und Kindern), fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtstag und Wohnung zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Gegen eine Ablehnung, die schriftlich, mit Begründung zu erteilen ist, steht dem Antragsteller eine Berufung zu. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben sämtliche Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere durch das aktive und passive Wahlrecht.
Mitglieder ab 18 Jahren haben bei der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins Stimmrecht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich oder halbjährlich bezahlt werden. Neuaufgenommene Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung, insbesondere
- wegen Nichtzahlung von sechs Monatsbeiträgen, trotz Aufforderung.
- Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens.
- Wegen unehrenhafter Handlungen.
Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
§ 9 Der Vorstand im Sinne des §26 BGB
- Der Vorstand besteht aus gleichberechtigten Mitgliedern für die Bereiche:
• Öffentlichkeit
• Geschäftsbetrieb
• Finanzen
• Sportbetrieb
• Gebäudeverwaltung
Je drei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
- Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Aus dem Kreis des Vorstandes wird der Vorstandssprecher bestimmt.
- Die Vorstandssitzung wird von dem Vorstandsprecher geleitet, bei seiner Verhinderung durch ein anderes vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der gewählten Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz bestimmen.
- Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist unbeschränkt zulässig. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder soll nicht zur selben Zeit ablaufen.
§ 10 Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern gern. §9 und weiteren Mitgliedern für folgende Bereiche:
a. Schriftführung
b. Kursleitung
c. Jugend
d. Senioren, sowie
e. den Abteilungsleitern
Die Mitglieder a. bis d. werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer beträgt auch hier zwei Jahre. Eine Wiederwahl eines erweiterten Vorstandsmitglieds ist unbeschränkt zulässig.
- Zusätzlich können bei Bedarf bis zu 3 Mitglieder für bestimmte Bereiche mit entsprechenden Aufgabenfeldern durch den Vorstand nach §9 in den erweiterten Vorstand berufen und auch aus diesem entlassen werden.
- Diese, durch den Vorstand ernannten Mitglieder, müssen nicht durch die Mitgliederversammlung bestätigt oder gewählt werden. Sie können jedoch durch die Mitgliederversammlung aus ihrem Amt entlassen werden.
- Zusätzlich können bei Bedarf Berater eingeladen werden, die den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung soll nach Ablauf eines jeden Vereinsjahres bis zum 30. April durchgeführt werden (= Generalversammlung).
- Den Mitgliedern ist der Termin der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch Aushang in den Vereinsaushangkästen am Sportheim mindestens 5 Wochen vor der Versammlung bekanntzumachen.
- In dem Aushang ist darauf hinzuweisen, dass alle Vereinsmitglieder bis spätestens 3 Wochen vor der Versammlung schriftliche Anträge an die Versammlung bei dem/der Vorstandssprecher/in einreichen können und dass über später eingehende Anträge auf der Mitgliederversammlung nicht entschieden werden darf.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die Vorstandssprecher/in unter Mitteilung der Tagesordnung und evtl. vorliegender Anträge durch Aushang in den beiden Vereinsaushangkästen am Sportheim. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
- Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den/die Vorstandssprecher/in oder bei seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Jedes ordentliche erwachsene Mitglied, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht Ausnahmen vorsieht.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
• Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
• Entlastung des Vorstands
• Wahl des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer/innen
• Festsetzung von Beiträgen
• Genehmigung des Haushaltsplans
• Satzungsänderungen
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Vorschläge zur Einrichtung neuer Abteilungen
• Beschlussfassung über Anträge - Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt, bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
- Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Leiter der Versammlung und dem Protokollanten/in zu unterzeichnen ist.
- Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es der Vorstand oder mehr als ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder verlangen.
§ 12 Bildung von Abteilungen
Der Vorstand kann für einzelne Sportarten Abteilungen einrichten. Diese wählen ihre Abteilungsleiter und deren Stellvertreter. Diese werden vom Vorstand bestätigt.
Der Abteilungsleiter und bei seiner Verhinderung der Stellvertreter ist für einen ordentlichen Ablauf des Sportbetriebes, für Meldungen an Fachverbände und evtl. für die Bereitstellung von Pässen verantwortlich. Er kann außerdem vom Vorstand mit weiteren Aufgaben betreut werden.
§ 13 Ausschüsse
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung, zur Willensbildung, zur Vorbereitung von Beschlussvorlagen Ausschüsse berufen. Ihr Arbeitsgebiet und ihre Zusammensetzung sind bei der Berufung festzulegen. Sie bestehen bis zur Erledigung der gestellten Aufgabe oder bis zur Auflösung durch den Vorstand. Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen der Ausschüsse jederzeit teilnehmen.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 3 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des gesamten Vorstandes
Die Kassenprüfer werden für 1 Jahr gewählt. Wiederwahl einer der vorjährigen Kassenprüfer ist zulässig.
§ 15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen müssen vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder beantragt werden.
Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Redaktionelle Satzungsänderungen kann der Vorstand vornehmen, sofern der Sinn dabei nicht geändert wird.
§ 16 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung erarbeitet der Vorstand Ordnungen. Diese werden mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.
§ 17 Haftpflicht
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Ausübung ihres Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 18 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a. der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. - Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Hardegsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Interesse des Sports im Bereich der Stadt Hardegsen zu verwenden hat.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form in der Mitgliederversammlung des Vereins am 09. April 2016 beschlossen worden.
Christel Möhlke
(Leitung Finanzen)
Rainer Lindemeier
(Gebäudeverwaltung)
Andreas Rammelt
(Leitung Sportbetrieb)
Florian Redeker
(Leitung Öffentlichkeit)
N.N
(Leitung Geschäftsbetrieb)